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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §203;Rechtssatz
Die Auffassung, für den Fall von "zu Unrecht eingeforderten Stempelmarken" sei ein Bescheid gem § 203 BAO zu erlassen, kann dem Gesetz nicht entnommen werden. Nach dem nicht weiter auslegbaren deutlichen Wortlaut des Gesetzes ist hinsichtlich von in Stempelmarken zu entrichtenden Abgaben ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist. Nicht vorschriftsmäßig entrichtet ist dabei eine Abgabe insb, wenn die Entrichtung nicht, in einem zu geringen Ausmaß oder durch Verwendung von ungültigen oder beschädigten Stempelmarken (vgl § 7 Abs 1 Stempelmarkengesetz) erfolgt ist (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar2, 450).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999160297.X01Im RIS seit
20.11.2000