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63 Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung der Berufung in einem Disziplinarverfahren gegen einen Beamten wegen öffentlicher unzüchtiger Handlungen (Selbstbefriedigung); neuerliche und weiterführende Durchführung des früheren infolge Kündigung seinerzeit eingestellten Disziplinarverfahrens aufgrund der ex tunc Wirkung des die Kündigung des Beschwerdeführers aufhebenden Erkenntnisses des VerwaltungsgerichtshofesRechtssatz
Bei rechtskräftiger Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses gilt das Disziplinarverfahren ex lege als eingestellt.
Der Verwaltungsgerichtshof legt §42 Abs3 VwGG dahin aus, dass einem Erkenntnis, mit dem ein Bescheid aufgehoben wird, von Gesetzes wegen "ex tunc-Wirkung" zukommt.
Die ex lege zur Einstellung des Disziplinarverfahrens führende Tatbestandswirkung des die Kündigung verfügenden Bescheides wird ex tunc beseitigt und dieses Disziplinarverfahren ist somit als seit seiner Einleitung mit Beschluss der Disziplinarkommission ununterbrochen anhängig zu betrachten.
Gemäß der Übergangsbestimmung des §243 Abs6 BDG 1979, idF BGBl. I 1997/61, ist auf am 30.06.97 anhängige Disziplinarverfahren - wozu somit auch das hier in Rede stehende zählt - das BDG 1979 weiterhin in der bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Fassung anzuwenden. Sowohl §123 Abs2 als auch §124 Abs2 BDG 1979, jeweils zweiter Satz, in ihrer bis zum Ablauf des 30.06.97 geltenden Fassung, normieren aber, dass gegen Einleitungs- bzw. Verhandlungsbeschlüsse der Disziplinarkommission kein (ordentliches) Rechtsmittel zulässig ist.
Schlagworte
Dienstrecht, Disziplinarrecht, Einstellung, Wiederaufnahme, Kündigung, Übergangsbestimmung, Verwaltungsgerichtshof, Sachentscheidung WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B1702.1998Dokumentnummer
JFR_09999070_98B01702_01