RS Vwgh 2000/3/30 99/16/0338

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Veröffentlicht am 30.03.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
27/04 Sonstige Rechtspflege
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
GEG §6;
GEG §7;
VwRallg;

Rechtssatz

Der VwGH hatte sich (im Anwendungsbereich des § 59 Abs 1 AVG) bereits vielfach mit der Frage zu befassen, was rechtens ist, wenn aus dem Bescheidspruch nicht klar und eindeutig entnommen werden kann, welcher von mehreren in Frage kommenden Tatbeständen von der Beh für erfüllt erachtet wurde. Der VwGH hat dazu klargestellt, dass es in einem solchen Fall darauf ankommt, dass sich aus der Bescheidbegründung zweifelsfrei ergeben muss, welchen konkreten Tatbestand die Behörde für verwirklicht angesehen hat (Hinweis Hauer/Leukauf, Handbuch/5 unter E 8 zu § 59 AVG; E 23.10.1986, 86/02/0008). Die Unterlassung der konkreten Anführung der angewendeten Gesetzesstelle im Spruch eines Bescheides belastet den Bescheid nur dann nicht mit Rechtswidrigkeit, wenn mit Rücksicht auf die Eindeutigkeit des Gegenstandes kein Zweifel daran bestehen kann, welche Vorschrift die Grundlage des erlassenen Bescheides gebildet hat. Lässt der Inhalt eines Bescheides eindeutig erkennen, auf welche gesetzlichen Vorschriften er sich gründet, muss der Bescheid als in Vollziehung der betreffend Norm erlassen angesehen werden, auch wenn er die angewendete Vorschrift nicht ausdrücklich nennt (Hinweis E 30.9.1998, 98/02/0077; E 11.9.1998, 97/19/1556 und 97/19/1523; E 16.2.1994, 92/03/0257; E 29.1.1992, 91/03/0260). Diese Grundsätze haben auch für das Verfahren gem § 6 und § 7 GEG zu gelten, weil es der rechtsstaatlich gebotene Rechtsschutz erfordert, dass dem Abgabenpflichtigen gegenüber eindeutig klargestellt wird, welchen Abgabentatbestand die Beh für erfüllt erachtet.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999160338.X05

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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