Index
22/01 JurisdiktionsnormNorm
GGG 1984 §14;Rechtssatz
Dort, wo es sich um ein Geldleistungsbegehren oder ein Sachleistungsbegehren mit einer auf Geld lautenden Lösungsbefugnis, einem auf Geld lautenden Alternativbegehren oder einem auf Geld lautenden Eventualbegehren handelt, ist der Kläger an die im Begehren genannte Geldsumme gebunden (Hinweis Fasching, Kommentar I, 351). Es spielt daher auch keine Rolle, welchen Streitwert der Kläger in seiner Klage angegeben hat. Insb kann es zu einer Anwendung des § 59 JN (bei Klagen auf Duldung oder Unterlassung ist die vom Kläger angegebene Höhe seines Interesses als Wert des Streitgegenstandes anzusehen) nicht kommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997160195.X03Im RIS seit
24.10.2001