RS Vwgh 2000/3/30 97/16/0195

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Veröffentlicht am 30.03.2000
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §14;
JN §56 Abs1;
JN §59;

Rechtssatz

Dort, wo es sich um ein Geldleistungsbegehren oder ein Sachleistungsbegehren mit einer auf Geld lautenden Lösungsbefugnis, einem auf Geld lautenden Alternativbegehren oder einem auf Geld lautenden Eventualbegehren handelt, ist der Kläger an die im Begehren genannte Geldsumme gebunden (Hinweis Fasching, Kommentar I, 351). Es spielt daher auch keine Rolle, welchen Streitwert der Kläger in seiner Klage angegeben hat. Insb kann es zu einer Anwendung des § 59 JN (bei Klagen auf Duldung oder Unterlassung ist die vom Kläger angegebene Höhe seines Interesses als Wert des Streitgegenstandes anzusehen) nicht kommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997160195.X03

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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