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L9 Sozial- und GesundheitsrechtNorm
B-VG Art20 Abs1Leitsatz
Aufhebung einer Bestimmung des Krnt Krankenanstalten-BetriebsG betreffend die Diensthoheit des Vorstandes der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft über die bei der Landesanstalt Dienst verrichtenden Landesbediensteten wegen verfassungswidriger Einschränkung der Diensthoheit der LandesregierungRechtssatz
Aufhebung des §27 Abs2 erster Satz Krnt Krankenanstalten-BetriebsG, LGBl 44/1993.
Angesichts der - ua durch die in Prüfung gezogene Bestimmung geregelten - Betrauung der Landesanstalt, also einer Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit, mit der Ausübung der Diensthoheit über die dort Dienst verrichtenden Landesbediensteten hätte es einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedurft, die die bundesverfassungsgesetzlich gebotene Einbindung dieses ausgegliederten Rechtsträgers in den Weisungszusammenhang mit der Landesregierung ebenso klarstellt wie deren Anrufbarkeit im administrativen Instanzenzug.
Dazu kommt noch, dass die Beachtung allfälliger Weisungen der Landesregierung durch den Vorstand der Landesanstalt (der bloß vom Aufsichtsrat "überwacht" wird, welcher seinerseits lediglich der "Aufsicht" der Landesregierung unterliegt) von der Landesregierung nicht in der dem Art20 B-VG entsprechenden Weise durchgesetzt werden könnte (vgl VfSlg 14473/1996).
(Anlassfall B1389/99, E v 30.09.00, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).
Schlagworte
Dienstrecht, Krankenanstalten, Oberste Organe der Vollziehung, WeisungsgebundenheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:G55.2000Dokumentnummer
JFR_09999070_00G00055_01