RS Vfgh 2000/9/30 G55/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.2000
beobachten
merken

Index

L9 Sozial- und Gesundheitsrecht
L9440 Krankenanstalt, Spital

Norm

B-VG Art20 Abs1
B-VG Art21 Abs3
Krnt Krankenanstalten-BetriebsG §27 Abs2

Leitsatz

Aufhebung einer Bestimmung des Krnt Krankenanstalten-BetriebsG betreffend die Diensthoheit des Vorstandes der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft über die bei der Landesanstalt Dienst verrichtenden Landesbediensteten wegen verfassungswidriger Einschränkung der Diensthoheit der Landesregierung

Rechtssatz

Aufhebung des §27 Abs2 erster Satz Krnt Krankenanstalten-BetriebsG, LGBl 44/1993.

Angesichts der - ua durch die in Prüfung gezogene Bestimmung geregelten - Betrauung der Landesanstalt, also einer Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit, mit der Ausübung der Diensthoheit über die dort Dienst verrichtenden Landesbediensteten hätte es einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedurft, die die bundesverfassungsgesetzlich gebotene Einbindung dieses ausgegliederten Rechtsträgers in den Weisungszusammenhang mit der Landesregierung ebenso klarstellt wie deren Anrufbarkeit im administrativen Instanzenzug.

Dazu kommt noch, dass die Beachtung allfälliger Weisungen der Landesregierung durch den Vorstand der Landesanstalt (der bloß vom Aufsichtsrat "überwacht" wird, welcher seinerseits lediglich der "Aufsicht" der Landesregierung unterliegt) von der Landesregierung nicht in der dem Art20 B-VG entsprechenden Weise durchgesetzt werden könnte (vgl VfSlg 14473/1996).

(Anlassfall B1389/99, E v 30.09.00, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstrecht, Krankenanstalten, Oberste Organe der Vollziehung, Weisungsgebundenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:G55.2000

Dokumentnummer

JFR_09999070_00G00055_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten