RS Vwgh 2000/3/30 97/16/0189

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Veröffentlicht am 30.03.2000
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
L37019 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §20;
BAO §7;
B-VG Art130 Abs2;
GetränkesteuerG Wr 1971 §5 Abs2 idF 1989/033;
LAO Wr 1962 §18;
LAO Wr 1962 §5;

Rechtssatz

Bei der Wahl zwischen der Heranziehung des Abgabenschuldners und der Geltendmachung der Verpächterhaftung wird bei der Handhabung des vom § 18 Wr LAO eingeräumten Ermessens in aller Regel von einer Subsidiarität der Verpächterhaftung auszugehen sein, wobei allerdings besondere gesetzliche Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Verpächterhaftung dem Grunde nach nicht bestehen; andererseits ist die Verpächterhaftung im Gegensatz zur Vertreterhaftung nicht als Ausfallshaftung konstruiert, sodass der Verpächter gegenüber dem Geschäftsführer des Pächters primär heranzuziehen ist (Hinweis E 16.11.1998, 93/17/0273).

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997160189.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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