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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sindNorm
GebG 1957 §33 TP21 Abs1 Z2 idF 1989/660;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1997/05/22 96/16/0046 3 (hier nur erster und zweiter Satz)Stammrechtssatz
Auch Verpflichtungen zur Leistung aus Haftungsübernahmen stellen sich als Teil des Entgeltes iSd § 33 TP 21 Abs 1 Z 2 GebG idF 1989/660 dar (Hinweis E 24.3.1994, 92/16/0130). Ebenso ist eine ziffernmäßig bestimmte Geldleistung durch Übernahme einer entsprechenden Haftung zum vereinbarten Preis iSd § 21 Z 1 KVG zu zählen (Hinweis E 16.11.1995, 95/16/0111, 0112, 0113). Dem Einwand, die angeführte Vereinbarung stelle weder eine Bürgschaftserklärung noch eine Garantieerklärung, sondern vielmehr eine Patronatserklärung dar, ist entgegenzuhalten, daß der Begriff der Patronatserklärung nur eine Sammelbezeichnung für eine Vielzahl von Erklärungen einer vom Schuldner verschiedenen Person, dem Patron ist, die einen ganz unterschiedlichen Inhalt haben können. Je nach ihrem Inhalt reichen sie von völlig unverbindlichen Erklärungen bis zum Garantievertrag (Hinweis E OGH 11.7.1985, 7 Ob 572/85, SZ 58/127). Auch wenn der strittige Vertragspunkt eine Patronatserklärung wäre, änderte dies nichts daran, daß damit - im Sinne eines Garantievertrages (Hinweis E OGH 14.7.1992, 1 Ob 595/92, EvBl 31/1993; E 16.12.1991, 90/15/0142) - die Haftung für den dort genannten Betrag übernommen worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999160404.X04Im RIS seit
14.01.2002