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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §20;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/16/0204 E 15. Oktober 1987 RS 3Stammrechtssatz
Der VwGH fordert in stRsp für den Tatbestand der "Unbilligkeit der Einhebung nach der Lage des Falles" das Vorliegen eines in den subjektiven Verhältnissen des StPfl oder des Steuergegenstandes des gelegenen Sachverhaltselementes, aus dem sich ein wirtschaftliches Mißverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den in jenem subjektiven Bereich entstehenden Nachteilen ergibt. Daher kann eine steuerliche Auswirkung, die ausschließlich die Folge eines als generelle Norm mit umfassendem personellem Geltungsbereich erlassenen Gesetz ist, nicht durch Nachsicht behoben werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999160099.X03Im RIS seit
14.01.2002