RS Vwgh 2000/3/30 99/16/0141

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Veröffentlicht am 30.03.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §11;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Geltendmachung abgabenrechtlicher Haftungen setzt voraus, dass eine Abgabenschuld entstanden und noch nicht durch Entrichtung erloschen ist. Die Haftungsinanspruchnahme setzt jedoch nicht voraus, dass die Abgabenschuld dem Primärschuldner gegenüber überhaupt geltend gemacht wurde (Hinweis E 27.6.1991, 90/16/0097). Demnach ist auch unerheblich, ob der Bescheid, mit dem die Abgabenschuld an den in der Zwischenzeit verstorbenen Primärschuldner geltend gemacht wurde, rechtskräftig geworden ist oder nicht.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999160141.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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