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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §11;Rechtssatz
Die Geltendmachung abgabenrechtlicher Haftungen setzt voraus, dass eine Abgabenschuld entstanden und noch nicht durch Entrichtung erloschen ist. Die Haftungsinanspruchnahme setzt jedoch nicht voraus, dass die Abgabenschuld dem Primärschuldner gegenüber überhaupt geltend gemacht wurde (Hinweis E 27.6.1991, 90/16/0097). Demnach ist auch unerheblich, ob der Bescheid, mit dem die Abgabenschuld an den in der Zwischenzeit verstorbenen Primärschuldner geltend gemacht wurde, rechtskräftig geworden ist oder nicht.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999160141.X03Im RIS seit
11.07.2001