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27/03 Gerichtsgebühren JustizverwaltungsgebührenNorm
GebG 1957 §33;Rechtssatz
Bei den nach den einzelnen Tatbeständen der verschiedenen Tarifposten des GGG zu entrichtenden Gebühren handelt es sich (genauso wie zB bei § 33 GebG) um verschiedene Abgaben (Hinweis Fellner, Gebühren und Verkehrssteuern, Band I, 2. Teil, Stempel- und Rechtsgebühren zu § 15 und § 33 GebG, L 3 L letzter Absatz und 4 L erster Absatz).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999160338.X04Im RIS seit
24.10.2001