RS Vwgh 2000/3/30 99/16/0297

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Veröffentlicht am 30.03.2000
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §203;
BAO §207 Abs2 idF 1998/I/009;
BAO §241 Abs2;
BAO §241 Abs3;

Rechtssatz

Dagegen, dass die Fristen zur Erlassung von Bescheiden nach § 203 BAO und solchen nach § 241 Abs 2 BAO unterschiedlich geregelt waren - vgl zur nunmehrigen Rechtslage § 207 Abs 2 BAO idF des Bundesgesetzes BGBl I Nr 9/1998, wonach die Verjährungsfrist bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des GebG nunmehr drei Jahre beträgt - , bestehen keine Bedenken (Hinweis B VfGH 21.8.1999, B 362/99-5; E 14.1.1991, 90/15/0070).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999160297.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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