RS Vwgh 2000/3/30 99/16/0404

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.2000
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Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
32/06 Verkehrsteuern
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §33 TP21 Abs1 Z2 idF 1989/660;
KVG 1934 §21 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/05/22 96/16/0040 1

Stammrechtssatz

In die Bemessungsgrundlage sowohl der Rechtsgebühr als auch der Börsenumsatzsteuer sind neben dem vereinbarten Abtretungspreis auch übernommene Verbindlichkeiten einzubeziehen, wenn dies zu einer Entlastung (= Vermehrung) des Vermögens des Verkäufers führt (Hinweis E 16.11.1995, 95/16/0111, 0112, 0113).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999160404.X02

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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