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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Flächenwidmung für ein Einkaufszentrum; keine unmittelbare rechtliche Betroffenheit der antragstellenden Nachbargemeinde, allenfalls faktische ReflexwirkungenRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags der Nachbargemeinde auf Aufhebung der Verordnung der Vlbg Landesregierung LGBl 4/2000 betr einer Flächenwidmung für ein Einkaufszentrum in Bürs.
Da mit der angefochtenen Verordnung die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in der Gemeinde Bürs zugelassen wird, ist ausschließlich diese Gemeinde Normadressat, nicht jedoch die Stadt Bludenz als Nachbargemeinde. Dazu kommt, dass das Vlbg RaumplanungsG an eine Verordnung über die Zulässigkeit der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Bürs keine rechtlichen Wirkungen für die Stadt Bludenz knüpft.
Die von der Gemeinde Bürs begehrten Kosten waren nicht zuzusprechen, da diese zur Rechtsfindung keinen Beitrag leisten konnte (VfSlg 10228/1984, 10928/1986).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Einkaufszentren, VfGH / Individualantrag, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:V30.2000Dokumentnummer
JFR_09999070_00V00030_01