RS Vfgh 2000/9/30 V30/00

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Veröffentlicht am 30.09.2000
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Verordnung der Vlbg Landesregierung LGBl 4/2000 betr einer Flächenwidmung für ein Einkaufszentrum
VfGG §61a
Vlbg RaumplanungsG 1996 §6 Abs1
Vlbg RaumplanungsG 1996 §15 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Flächenwidmung für ein Einkaufszentrum; keine unmittelbare rechtliche Betroffenheit der antragstellenden Nachbargemeinde, allenfalls faktische Reflexwirkungen

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags der Nachbargemeinde auf Aufhebung der Verordnung der Vlbg Landesregierung LGBl 4/2000 betr einer Flächenwidmung für ein Einkaufszentrum in Bürs.

Da mit der angefochtenen Verordnung die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in der Gemeinde Bürs zugelassen wird, ist ausschließlich diese Gemeinde Normadressat, nicht jedoch die Stadt Bludenz als Nachbargemeinde. Dazu kommt, dass das Vlbg RaumplanungsG an eine Verordnung über die Zulässigkeit der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Bürs keine rechtlichen Wirkungen für die Stadt Bludenz knüpft.

Die von der Gemeinde Bürs begehrten Kosten waren nicht zuzusprechen, da diese zur Rechtsfindung keinen Beitrag leisten konnte (VfSlg 10228/1984, 10928/1986).

Entscheidungstexte

  • V 30/00
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 30.09.2000 V 30/00

Schlagworte

Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Einkaufszentren, VfGH / Individualantrag, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:V30.2000

Dokumentnummer

JFR_09999070_00V00030_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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