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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/02/0054 B 29. Februar 1996 RS 1 (ohne letzten Satz)Stammrechtssatz
Ein Anspruch auf gesonderten Abspruch über das vom Fremden ua geltend gemachte Recht, in einer ihm verständlichen Sprache vom Grund seiner Festnahme in Kenntnis gesetzt zu werden, besteht weder iZm einer (bloßen) Abschiebung noch iZm einer Inschubhaftnahme; vielmehr kann dies im Rahmen der Beschwerde gegen die Abschiebung als solche oder einer Schubhaftbeschwerde vorgebracht werden - vgl allerdings iZm der Relevanz eines solchen Vorbringens das E 25.11.1994, 94/02/0301. Eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch den UVS in Ansehung des genannten Rechtes ist daher nicht gegeben.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter Abspruch Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000020011.X01Im RIS seit
11.05.2001