RS Vwgh 2000/3/31 2000/02/0011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2000
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §59 Abs1;
FrG 1993 §36;
FrG 1993 §40;
FrG 1993 §45 Abs1;
FrG 1993 §51 Abs1;
VwGG §27;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/02/0054 B 29. Februar 1996 RS 1 (ohne letzten Satz)

Stammrechtssatz

Ein Anspruch auf gesonderten Abspruch über das vom Fremden ua geltend gemachte Recht, in einer ihm verständlichen Sprache vom Grund seiner Festnahme in Kenntnis gesetzt zu werden, besteht weder iZm einer (bloßen) Abschiebung noch iZm einer Inschubhaftnahme; vielmehr kann dies im Rahmen der Beschwerde gegen die Abschiebung als solche oder einer Schubhaftbeschwerde vorgebracht werden - vgl allerdings iZm der Relevanz eines solchen Vorbringens das E 25.11.1994, 94/02/0301. Eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch den UVS in Ansehung des genannten Rechtes ist daher nicht gegeben.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000020011.X01

Im RIS seit

11.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten