RS Vfgh 2000/9/30 WII-1/99

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Veröffentlicht am 30.09.2000
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Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0350 Gemeindewahl

Norm

B-VG Art141 Abs1 litc
Krnt Allgemeine GemeindeO 1998 §30 Abs2
Krnt Allgemeine GemeindeO 1998 §31
Krnt Gemeinderats- und BürgermeisterwahlO §16 Abs1 litb
Krnt Gemeinderats- und BürgermeisterwahlO §38 Abs1
VfGG §71 Abs1

Leitsatz

Verlustigerklärung des Mandats eines Ersatzmitglieds des Gemeinderates aufgrund Verlegung des Hauptwohnsitzes in eine andere Gemeinde

Rechtssatz

Der Antrag des Gemeinderates der Gemeinde Eberndorf ist zweifelsfrei darauf gerichtet, dass der Verfassungsgerichtshof den als Ersatzmitglied für den Gemeinderat auf der Liste der Freiheitlichen Partei Österreichs befindlichen Dr. K dieses Mandates für verlustig erklärt. Das "Mandat als Gemeinderatsmitglied" als solches hatte nämlich im Hinblick auf §30 Abs2 Krnt Allgemeine GemeindeO 1998 schon - ex-lege - mit der (ausdrücklich darauf bezogenen) schriftlichen Verzichtserklärung des Genannten vom 05.07.99 geendet.

Dr. K hat mit der Verlegung seines Hauptwohnsitzes von der Gemeinde Eberndorf nach Wien den in §38 Abs1 iVm §16 Abs1, letzter Tatbestand, Krnt Gemeinderats- und BürgermeisterwahlO (iZm §31 Abs1 litb Krnt Allgemeine GemeindeO 1998) vorgesehenen Grund für den Verlust seines Mandates als Ersatzmitglied (s VfSlg 1476/1932, 2514/1953) des Gemeinderates der Gemeinde Eberndorf gesetzt.

Entscheidungstexte

  • W II-1/99
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 30.09.2000 W II-1/99

Schlagworte

Auslegung eines Antrages, Gemeinderecht, Gemeinderat, Wahlen, VfGH / Mandatsverlust, Wohnsitz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:WII1.1999

Dokumentnummer

JFR_09999070_99W0II01_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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