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L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtNorm
B-VG Art141 Abs1 litcLeitsatz
Verlustigerklärung des Mandats eines Ersatzmitglieds des Gemeinderates aufgrund Verlegung des Hauptwohnsitzes in eine andere GemeindeRechtssatz
Der Antrag des Gemeinderates der Gemeinde Eberndorf ist zweifelsfrei darauf gerichtet, dass der Verfassungsgerichtshof den als Ersatzmitglied für den Gemeinderat auf der Liste der Freiheitlichen Partei Österreichs befindlichen Dr. K dieses Mandates für verlustig erklärt. Das "Mandat als Gemeinderatsmitglied" als solches hatte nämlich im Hinblick auf §30 Abs2 Krnt Allgemeine GemeindeO 1998 schon - ex-lege - mit der (ausdrücklich darauf bezogenen) schriftlichen Verzichtserklärung des Genannten vom 05.07.99 geendet.
Dr. K hat mit der Verlegung seines Hauptwohnsitzes von der Gemeinde Eberndorf nach Wien den in §38 Abs1 iVm §16 Abs1, letzter Tatbestand, Krnt Gemeinderats- und BürgermeisterwahlO (iZm §31 Abs1 litb Krnt Allgemeine GemeindeO 1998) vorgesehenen Grund für den Verlust seines Mandates als Ersatzmitglied (s VfSlg 1476/1932, 2514/1953) des Gemeinderates der Gemeinde Eberndorf gesetzt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Auslegung eines Antrages, Gemeinderecht, Gemeinderat, Wahlen, VfGH / Mandatsverlust, WohnsitzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:WII1.1999Dokumentnummer
JFR_09999070_99W0II01_01