RS Vwgh 2000/3/31 99/18/0419

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2000
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
SMG 1997 §39;
StGB §32;
StGB §33;
StGB §34;
StGB §43;
StGB §46;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2000/18/0111 E 28. Juni 2000

Rechtssatz

Allein die Fremdenpolizeibehörde hat das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes - nach fremdenrechtlichen Kriterien - zu beurteilen. Eine gerichtliche Zuständigkeit, in die der Bescheid betreffend die Verhängung des Aufenthaltsverbotes eingreifen könnte, besteht in diesem Bereich nicht. Ebenso wenig wie die Beh bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes an die gerichtlichen Erwägungen im Rahmen der Strafbemessung oder einer allfälligen bedingten Strafnachsicht bzw bedingten Entlassung gebunden ist (Hinweis E

21.12.1998, 98/18/0358; E 9.2.1999, 99/18/0015, 0033; E 7. 7.1999, 99/18/0226), besteht eine Bindung an jene gerichtlichen Erwägungen, die zur Gewährung eines von der Durchführung "gesundheitsbezogener Maßnahmen" abhängigen Strafaufschubes gem § 39 SMG 1997 geführt haben.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999180419.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten