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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FrG 1997 §36 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2000/18/0111 E 28. Juni 2000Rechtssatz
Allein die Fremdenpolizeibehörde hat das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes - nach fremdenrechtlichen Kriterien - zu beurteilen. Eine gerichtliche Zuständigkeit, in die der Bescheid betreffend die Verhängung des Aufenthaltsverbotes eingreifen könnte, besteht in diesem Bereich nicht. Ebenso wenig wie die Beh bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes an die gerichtlichen Erwägungen im Rahmen der Strafbemessung oder einer allfälligen bedingten Strafnachsicht bzw bedingten Entlassung gebunden ist (Hinweis E
21.12.1998, 98/18/0358; E 9.2.1999, 99/18/0015, 0033; E 7. 7.1999, 99/18/0226), besteht eine Bindung an jene gerichtlichen Erwägungen, die zur Gewährung eines von der Durchführung "gesundheitsbezogener Maßnahmen" abhängigen Strafaufschubes gem § 39 SMG 1997 geführt haben.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999180419.X02Im RIS seit
11.07.2001