RS Vwgh 2000/3/31 99/02/0219

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Veröffentlicht am 31.03.2000
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;

Rechtssatz

Durch Streß kann keine gravierende psychische Ausnahmesituation angenommen werden, die das Unterlassen eines pflichtgemäßen Verhaltens entschuldigen würde (hier: Beatmung des Alkomaten; Hinweis E 18.2.1997, 96/11/0089).

Schlagworte

Alkotest Verweigerung Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkomat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999020219.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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