RS Vwgh 2000/3/31 96/02/0050

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Veröffentlicht am 31.03.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §37;
KFG 1967 §103 Abs2;
KFG 1967 §134 Abs1;

Rechtssatz

Der Zulassungsbesitzer kann die Lenkerauskunft auch per Telefax erteilen. Die Auskunftspflicht ist aber nur dann erfüllt, wenn die geschuldete Auskunft auch tatsächlich bei der Behörde einlangt (Hinweis E VS 31.1.1996, 93/03/0156). Der Zulassungsbesitzer hat sich darüber zu vergewissern, ob die Übertragung auch erfolgreich durchgeführt wurde. Damit bedurfte es aber keiner weiteren (auf einen Erkundungsbeweis hinauslaufenden) ergänzenden Ermittlungen und Beweisaufnahmen etwa hinsichtlich der Vorlage eines Aktivitätenprotokolles, der Zuordenbarkeit und der allfälligen Lesbarkeit des Telefax.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996020050.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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