RS Vwgh 2000/3/31 99/02/0101

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Veröffentlicht am 31.03.2000
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Index

25/01 Strafprozess
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1;
StPO 1975 §68 Abs2;
VStG §51c;
VStG §51e;

Rechtssatz

Die Geltung des § 68 Abs 2 StPO ist lediglich für das strafgerichtliche Verfahren normiert; in sonstigen Verfahren kann eine (sinngemäße) Anwendung dieser Gesetzesstelle nur dort Platz greifen, wo dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist. Der Umstand, dass in einem fortgesetzten Verfahren dieselben Sachverständigen und Organwalter wie im vorangegangenen Verwaltungsverfahren tätig werden bzw dass ein Organ an der Erlassung eines vom VwGH aufgehobenen Bescheides mitgewirkt hat, bildet daher für sich allein noch keinen Grund für die Annahme einer Befangenheit (Hinweis E 20.12.1983, 83/07/0185, 8.10.1985, 85/07/0183, und 10.10.1989, 89/05/0118).

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen AVG ZuständigkeitVerhältnis zu anderen Materien und Normen AVG Rechtsmittelverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999020101.X01

Im RIS seit

24.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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