RS Vwgh 2000/3/31 96/02/0052

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Veröffentlicht am 31.03.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1972 §31 Abs2 litp;
AVG §59 Abs2;
BArbSchV §7 Abs1;
BArbSchV §7 Abs2;
VStG §22 Abs1;

Rechtssatz

Während § 7 Abs 1 erster Satz BSchV, BGBl 1954/267, den (generellen) Schutz aller auf einer Arbeitsstelle mit Absturzgefahr Beschäftigten durch das Anbringen von Schutzeinrichtungen (wie Arbeitsgerüste, Schutzgerüste oder Fangnetze) vorsieht, verfügt § 7 Abs 2 BArbSchV unter den dort genannten Voraussetzungen diesen Schutz als Einzelmaßnahme (durch Anseilen) für die dort beschäftigten (und diesfalls auch namentlich zu nennenden) Arbeitnehmer, sodass mehrere Straftaten vorliegen, wenn sich die rechtswidrigen Angriffe gegen die Gesundheit mehrerer Dienstnehmer richten (Hinweis E 30.5.1997, 97/02/0096).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996020052.X04

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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