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21/03 GesmbH-RechtNorm
GmbHG §15;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/15/0065Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1999/05/27 96/15/0018 3 (hier KStG 1988 anzuwenden)Stammrechtssatz
Zur Verwirklichung einer verdeckten Gewinnausschüttung bedarf es rechtlich eines der Gesellschaft zuzurechnenden Verhaltens des geschäftsführenden Organs, welches, bestehe es auch in einem bloßen Dulden oder Unterlassen, den Schluss erlaubt, dass die durch ihre Organe vertretene Gesellschaft die Entnahme von Gesellschaftsvermögen durch den Gesellschafter akzeptiert habe (Hinweis E 26.5.1993, 90/13/0155).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1995150056.X04Im RIS seit
03.04.2001