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E1ENorm
11997E010 EG Art10;Beachte
Kein Vorabentscheidungsantrag aus sonstigen Gründen (RIS: keinVORAB3);Rechtssatz
Bei Versagung einer grundverkehrsbehördlichen Bewilligung kann sich ein österreichischer Staatsbürger mit dem Wohnsitz im Inland wegen Nichtbestehens eines gemeinschaftsrechtlichen Bezuges nicht auf das auf Gemeinschaftsrecht gestützte Recht auf Niederlassungsfreiheit berufen. Da bei fehlender gemeinschaftsrechtlicher Anknüpfung aber die Behandlung von Inländern als interner Sachverhalt gemeinschaftsrechtlich unerheblich ist, ist auch die Schlechterstellung von Inländern im Verhältnis zu Ausländern (umgekehrte Diskriminierung) von der Warte des Gemeinschaftsrechts aus zulässig. Aus diesem Grunde besteht auch keine Vorlagepflicht an den Europäischen Gerichtshof.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998020376.X01Im RIS seit
09.11.2001