RS Vwgh 2000/3/31 94/18/0094

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Veröffentlicht am 31.03.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §37;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs1;

Rechtssatz

Es kann einem Fremden in der Regel nicht zugemutet werden, zu Folterspuren detailliert erklären zu müssen, wann und womit ihm diese zugefügt worden seien. Vor diesem Hintergrund wäre die Beh im Feststellungsverfahren nach § 54 Abs1 FrG 1993 verpflichtet gewesen, vor einer Abstandnahme von dem beantragten Sachverständigenbeweis auf eine Vervollständigung bzw Präzisierung des Beweisthemas derart zu drängen, dass vom Fremden dargelegt werde, hinsichtlich welcher konkreten Verletzungen bzw Verletzungsspuren (Narben, innere Verletzungen, neurologische Störungen etc) Befund und Gutachten eines Sachverständigen (unter Anführung des Fachgebietes) einzuholen wäre, zumal der Fremde ausdrücklich auch seine Einvernahme zum Beweisthema FOLTERUNGEN beantragt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1994180094.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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