RS Vwgh 2000/3/31 2000/02/0011

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Veröffentlicht am 31.03.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §59 Abs1;
FrG 1997 §63 Abs1;
FrG 1997 §65 Abs1;
FrG 1997 §65 Abs2 Z1;
FrG 1997 §72;

Rechtssatz

Es besteht, ebenso wie, beim Recht auf Verständigung vom Grund der Festnahme nach § 65 Abs 1 FrG 1997 kein Anspruch des Fremden auf gesonderten Abspruch über das von ihm geltend gemachte Recht der Verständigung bestimmter Personen nach § 65 Abs 2 Z 1 FrG 1997 (etwa) im Falle einer Inschubhaftnahme, zumal einem Fremden die Möglichkeit der Erhebung einer Schubhaftbeschwerde zusteht.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000020011.X02

Im RIS seit

11.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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