Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Es besteht, ebenso wie, beim Recht auf Verständigung vom Grund der Festnahme nach § 65 Abs 1 FrG 1997 kein Anspruch des Fremden auf gesonderten Abspruch über das von ihm geltend gemachte Recht der Verständigung bestimmter Personen nach § 65 Abs 2 Z 1 FrG 1997 (etwa) im Falle einer Inschubhaftnahme, zumal einem Fremden die Möglichkeit der Erhebung einer Schubhaftbeschwerde zusteht.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000020011.X02Im RIS seit
11.05.2001