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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1999/06/24 97/15/0146 4Stammrechtssatz
Ob eine konkrete Betätigung objektiv überhaupt nicht geeignet ist, Einnahmenüberschüsse (innerhalb eines bestimmten Zeitraumes) zu erwirtschaften, ist eine auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung und der Beweiswürdigung zu lösende Tatfrage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1995150207.X02Im RIS seit
20.11.2000