RS Vwgh 2000/3/31 95/15/0207

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2000
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §167 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs3;
EStG 1988 §2 Abs2 impl;
EStG 1988 §2 Abs3 impl;
UStG 1972 §2 Abs5 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1999/06/24 97/15/0146 4

Stammrechtssatz

Ob eine konkrete Betätigung objektiv überhaupt nicht geeignet ist, Einnahmenüberschüsse (innerhalb eines bestimmten Zeitraumes) zu erwirtschaften, ist eine auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung und der Beweiswürdigung zu lösende Tatfrage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995150207.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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