RS Vwgh 2000/3/31 96/02/0052

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Veröffentlicht am 31.03.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1972 §31 Abs2 litp;
AVG §37;
BArbSchV §3;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/01/26 96/02/0005 2

Stammrechtssatz

Der Arbeitgeber hat darzulegen, inwieweit er selbst, obwohl als gem § 9 Abs 1 VStG an der Spitze des Kontrollsystems stehender Verantwortlicher, in dieses entsprechend eingebunden ist. Daß der Arbeitgeber größten Wert auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften legt, entsprechende Weisungen an seine Filialleiter und Bauleiter weitergibt und für entsprechende Anweisungen und Schulungen der Arbeitnehmer sorgt, ist insoweit nicht ausreichend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996020052.X02

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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