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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art140 Abs1;Rechtssatz
Gegen § 73 Abs 4 FrG 1997 bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weil weder eine Zuständigkeitskonkurrenz zwischen der Fremdenbehörde und dem UVS noch ein Verstoß gegen Art 83 Abs 2 B-VG (wonach niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf) vorliegt. Der UVS ist nämlich nur dann zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft berufen, wenn er gemäß § 72 Abs 1 FrG 1997 angerufen wurde und die Schubhaft im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch andauert. In einem solchen Fall ist - bezogen auf diesen Zeitpunkt - eine Zuständigkeit der Fremdenpolizeibehörden zur Erlassung eines (neuen) Schubhaftbescheides ausgeschlossen, weil die gemäß § 73 Abs 4 FrG 1997 ergehende Entscheidung des UVS, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft bestehen, einen neuen Titelbescheid für die weitere Anhaltung in Schubhaft darstellt (Hinweis E 27.1.1995, 94/02/0363, VfGH E 18.12.1993, B 2091/92).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000020007.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
23.04.2013