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L67008 Ausländergrunderwerb Grundverkehr VorarlbergNorm
GVG Vlbg 1993 §1 Abs1;Rechtssatz
Der Rechtserwerb an einem landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Grundstück als Zweitwohnsitz zu Ferienzwecken darf nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs 1 lit a Vlbg GVG 1996 genehmigt werden. Für die Frage der Genehmigungspflicht ist es daher nicht entscheidend, ob nunmehr eine Widmung als Ferienwohnung gemäß Art II Abs 2 und 3 der Novelle zum Vlbg RPG, LGBl Nr 27/1993, vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998020376.X02Im RIS seit
09.11.2001