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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EStG 1972 §22 Abs1 Z1 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/15/0125 E 23. Jänner 1989 RS 2Stammrechtssatz
Eine Tätigkeit ist nicht schon dann wissenschftlich, wenn sie auf Erkenntnisse der Wissenschaft aufbaut, diese verwertet und sich wissenschftlicher Methoden bedient, sondern erst, wenn sie ausschließlich oder nahezu ausschließlich der Forschung, dh dem Erringen neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse oder (und) der Lehre, dh der Vermittlung einer Wissenschaft an andere (Lernende) zum Zweck der Erweiterung ihres Wissensstandes dient.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1995150066.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
03.09.2009