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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Einer bloßen Spezifizierung der Tatumstände durch die Berufungsbehörde - so auch einer relativ geringfügigen Berichtigung der Tatzeit - nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist steht § 31 Abs 1 VStG nicht entgegen.
Schlagworte
Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten InstanzBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999020101.X02Im RIS seit
24.10.2001Zuletzt aktualisiert am
17.06.2009