RS Vwgh 2000/3/31 99/02/0101

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Veröffentlicht am 31.03.2000
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §31 Abs1;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Einer bloßen Spezifizierung der Tatumstände durch die Berufungsbehörde - so auch einer relativ geringfügigen Berichtigung der Tatzeit - nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist steht § 31 Abs 1 VStG nicht entgegen.

Schlagworte

Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten InstanzBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999020101.X02

Im RIS seit

24.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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