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E2D Assoziierung TürkeiNorm
ARB1/80 Art6 Abs1;Rechtssatz
Im Beschwerdefall war die Frage zu prüfen, ob dem Fremden nach Art 6 des Beschlusses des Assoziationsrates EWG-Türkei - ARB - Nr 1/1980 ein Bleiberecht zukomme und ihm daher gemäß § 30 Abs 3 FrG 1997 eine weitere Niederlassungsbewilligung zu erteilen gewesen wäre. Der Fremde gesteht ausdrücklich zu, dass der ihm ausgestellte Befreiungsschein "auf § 15 Abs 1 Z 1 AuslBG laute", obwohl er nach seiner Behauptung die Ausstellung eines solchen nach § 4c AuslBG beantragt hatte. Es kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob es sich bei einem Befreiungsschein nach § 4c Abs 2 AuslBG und bei einem solchen gemäß § 15 Abs 1 Z 1 AuslBG um ein und dieselbe Art von Bewilligung, oder aber um verschiedene Arten von Bewilligungen handelt: Ginge man von Bewilligungen unterschiedlicher Art aus, so wäre dem Fremden (lediglich) eine solche gemäß § 15 Abs 1 Z 1 AuslBG ausgestellt worden. Mit der Ausstellung einer solchen Bewilligung wäre aber keinesfalls festgestellt, dass der Fremde die Voraussetzungen des § 4c Abs 2 AuslBG erfüllte. Daher ist die Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass sie die Frage, ob der Fremde unter den Art 6 Abs 1 ARB fällt, eigenständig zu beurteilen hatte (mit ausführlicher Begründung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999190210.X02Im RIS seit
31.05.2001Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011