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10 VerfassungsrechtNorm
EMRK Art11 Abs2Leitsatz
Verletzung im Recht auf Versammlungsfreiheit durch Untersagung einer Demonstration gegen die Menschenrechtspolitik der Volksrepublik China anläßlich des Besuchs des chinesischen Staatspräsidenten in Wien; Untersagung durch Befürchtungen negativer Auswirkungen von die Politik seines Landes mißbilligenden Äußerungen auf den Staatsgast im Hinblick auf Art11 Abs2 EMRK nicht gerechtfertigtRechtssatz
siehe hiezu auch VfSlg. 15170/1998.
Die Sicherheitsbehörde hat zwar den Versuch unternommen, einen "Alternativversammlungsort" anzubieten. Die Weigerung des Beschwerdeführers, den von der Sicherheitsbehörde angebotenen Versammlungsort für die Veranstaltung - aus welchen Gründen auch immer - zu akzeptieren, entbindet die Behörde aber nicht, sich mit den für den - wenn auch etwas unpräzise umschriebenen - Veranstaltungsort konkret bestehenden Sicherheitsrisken ausreichend auseinanderzusetzen. Es ist einsichtig, daß die Einfahrt in das Bundeskanzleramt für den Staatsgast freizuhalten war, es ist allerdings auf Grundlage der Verwaltungsakten und des angefochtenen Bescheides nicht nachvollziehbar, weshalb das Aufstellen von Transparenten etwa am Rande des Ballhausplatzes, Richtung Hofburg, nicht ohne Sicherheitsrisiko hätte möglich sein können.
Das Gebot des §2 Abs1 VersammlungsG, in der Versammlungsanzeige auch den Ort der Versammlung genau zu nennen, verlangt zwar im Falle eines Protestmarsches die Angabe der vollständigen Aufmarschstrecke, verpflichtet aber die Veranstalter einer Versammlung, deren Versammlungsort ein bestimmter Platz sein soll, zu keiner präziseren Angabe.
Die Untersagung der angezeigten Versammlung war offensichtlich vielmehr nur vom Bestreben getragen, dem Staatsgast den Anblick demonstrierender Menschengruppen zu ersparen und ihn dadurch vor einer Konfrontation mit politischen Meinungen zu bewahren, die den politischen Ansichten und Praktiken des Herkunftslandes des Staatsgastes kritisch gegenüberstehen.
(ebenso für weitere Versammlungsorte: E v 27.02.01, B1891/99 - Geltung der Versammlungsfreiheit auch für Vereine, B1893/99 und B1894/99).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VersammlungsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B1892.1999Dokumentnummer
JFR_09998997_99B01892_01