RS Vwgh 2000/4/7 99/21/0001

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Veröffentlicht am 07.04.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;
FrG 1997 §75 Abs1;

Rechtssatz

Eine amtswegige Ermittlungspflicht der Beh besteht nur in dem Umfang, in dem ein ausreichend konkretes, eine maßgebliche Gefährdung/Bedrohung nach § 57 Abs 1 und/oder Abs 2 FrG 1997 dartuendes Vorbringen erstattet wird (Hinweis E 18.12.1998, 98/21/0431). Im Hinblick auf die dem Fremden im Verfahren nach § 75 FrG 1997 obliegende Glaubhaftmachung einer Gefährdung und/oder Bedrohung iSd § 57 Abs 1 und/oder Abs 2 FrG 1997 ist es dessen Aufgabe, von sich aus die insoweit relevanten Fakten mitzuteilen (Hinweis E 12.2.1999, 97/21/0899, ergangen zum FrG 1993).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999210001.X01

Im RIS seit

18.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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