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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Eine amtswegige Ermittlungspflicht der Beh besteht nur in dem Umfang, in dem ein ausreichend konkretes, eine maßgebliche Gefährdung/Bedrohung nach § 57 Abs 1 und/oder Abs 2 FrG 1997 dartuendes Vorbringen erstattet wird (Hinweis E 18.12.1998, 98/21/0431). Im Hinblick auf die dem Fremden im Verfahren nach § 75 FrG 1997 obliegende Glaubhaftmachung einer Gefährdung und/oder Bedrohung iSd § 57 Abs 1 und/oder Abs 2 FrG 1997 ist es dessen Aufgabe, von sich aus die insoweit relevanten Fakten mitzuteilen (Hinweis E 12.2.1999, 97/21/0899, ergangen zum FrG 1993).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999210001.X01Im RIS seit
18.04.2001