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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
FrG 1993 §17 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/21/0085 E 6. November 1998 RS 2Stammrechtssatz
In Weiterverfolgung des im E vom 17.12.1997, 96/21/1012, entwickelten Gedankens, wonach die Strafnorm des § 82 Abs 1 Z 4 FrG 1993 nicht die Fälle eines unrechtmäßigen Aufenthaltes eines Fremden erfasse, der unmittelbar auf Grund des Gesetzes einen Ausweisungsschutz genieße oder aber auf einer solchen Grundlage im Inland behördlich geduldet werde, weshalb im Ausweisungsverbot des § 17 Abs 4 FrG 1993 ein gesetzlicher Rechtfertigungsgrund für den Tatbestand des § 82 Abs 1 Z 4 FrG 1993 zu sehen sei, muß auch dann das Vorliegen eines gesetzlichen Strafausschließungsgrundes nach § 6 VStG angenommen werden, wenn einer Ausweisung des Fremden eine zu seinen Gunsten ausfallende Interessenabwägung nach § 19 FrG 1993 im Weg steht (vgl auch, wenngleich unter anderem Blickwinkel, U Davy, Unbefugter Aufenthalt und Familienbindungen ZfV 1997/1, 21ff). Die Zulässigkeit einer Ausweisung des Fremden bildet bei Prüfung der Voraussetzungen für seine Bestrafung nach § 82 Abs 1 Z 4 FrG 1993 eine Vorfrage nach § 38 AVG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997210351.X02Im RIS seit
11.07.2001