RS Vwgh 2000/4/7 97/19/1803

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Veröffentlicht am 07.04.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs5;
AVG §71 Abs1 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/19/1804

Rechtssatz

Irrt die Partei über den Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides, in Bezug auf den sie die Berufungsfrist versäumt hat, und gibt sie ihrem im Verwaltungsverfahren einschreitenden Rechtsvertreter unter Vorlage des Originalkuverts ein unzutreffendes Zustelldatum an, so ist ihr ein Verschulden an der Versäumung zur Last zu legen, das einen bloß minderen Grad des Versehens übersteigt

(Hinweis B 26.6.1998, 95/19/0811, 1453).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997191803.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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