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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs5;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/19/1804Rechtssatz
Irrt die Partei über den Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides, in Bezug auf den sie die Berufungsfrist versäumt hat, und gibt sie ihrem im Verwaltungsverfahren einschreitenden Rechtsvertreter unter Vorlage des Originalkuverts ein unzutreffendes Zustelldatum an, so ist ihr ein Verschulden an der Versäumung zur Last zu legen, das einen bloß minderen Grad des Versehens übersteigt
(Hinweis B 26.6.1998, 95/19/0811, 1453).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997191803.X01Im RIS seit
03.04.2001