RS Vwgh 2000/4/7 96/21/0999

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.04.2000
beobachten
merken

Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §18 Abs2 Z1;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20;
StGB §76;

Rechtssatz

Der Fremde ist aufgrund seines bereits 27-jährigen Aufenthaltes in Österreich hier weitgehend integriert. Die familiären Beziehungen des Fremden in Österreich sind dadurch, dass er ein Familienmitglied (hier Stiefsohn) tötete, in ihrem Gewicht wesentlich gemindert. Wenn die Beh angesichts der besonderen Schwere der dem Fremden zur Last fallenden Straftat (Totschlag) und des daraus abzuleitenden hohen Grades der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit einerseits das Aufenthaltsverbot als dringend geboten erachtete und andererseits den öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes größeres Gewicht beimaß als den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, so begegnet dies keinen Bedenken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996210999.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten