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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FrG 1993 §18 Abs2 Z1;Rechtssatz
Der Fremde ist aufgrund seines bereits 27-jährigen Aufenthaltes in Österreich hier weitgehend integriert. Die familiären Beziehungen des Fremden in Österreich sind dadurch, dass er ein Familienmitglied (hier Stiefsohn) tötete, in ihrem Gewicht wesentlich gemindert. Wenn die Beh angesichts der besonderen Schwere der dem Fremden zur Last fallenden Straftat (Totschlag) und des daraus abzuleitenden hohen Grades der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit einerseits das Aufenthaltsverbot als dringend geboten erachtete und andererseits den öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes größeres Gewicht beimaß als den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, so begegnet dies keinen Bedenken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996210999.X01Im RIS seit
20.11.2000