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90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §7 Abs2;Rechtssatz
Persönliche und berufliche Interessen der betreffenden Person am Besitz der Lenkberechtigung haben bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, ua verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben (Hinweis E 24.8.1999, 99/11/0166).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999110328.X02Im RIS seit
19.03.2001