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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §19 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/11/0274Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/02/04 93/02/0215 1Stammrechtssatz
Das Erscheinen der geladenen Person ist nicht "nötig" iSd § 19 Abs 1 AVG, wenn die Behörde den mit der Ladung verfolgten Zweck auch auf andere Weise (etwa schriftlich oder fernmündlich) erreichen kann. Insbesondere kann der VwGH nicht finden, daß das Erscheinen einer geladenen Person dann erforderlich ist, wenn dieses lediglich dazu dienen soll, allfällige "Gerüchte" ohne konkreten Verdacht zu verfolgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998110273.X02Im RIS seit
20.11.2000