RS Vwgh 2000/4/11 99/11/0351

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Veröffentlicht am 11.04.2000
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §25 Abs3;
FSG 1997 §7 Abs3;
KFG 1967 §66 Abs2 litf impl;
KFG 1967 §73 Abs1 impl;
StVO 1960 §46 Abs4 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/10/29 94/11/0251 1 (hier: ob eine vergleichbare Konstellation gegeben war, kann aufgrund der im Berufungsbescheid getroffenen Sachverhaltsfeststellungen, die sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe des Inhaltes der Anzeige beschränken, nicht beurteilt werden; hier betreffend eine Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs 1 Z 1 und § 25 Abs 3 FSG 1997)

Stammrechtssatz

Das Befahren einer Autobahn entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung (§ 46 Abs 4 lit a StVO) erfolgt grundsätzlich unter besonders gefährlichen Verhältnissen (Hinweis E 7.4.1992, 91/11/0116, E 17.11.1992, 92/11/0158). Ausgenommen davon sind nur besondere Situationen und Verhaltensweisen, die von der typischen Gefährlichkeit des "Geisterfahrens" erheblich abweichen, wie etwa das Zurückschieben auf dem Pannenstreifen mit niedriger Geschwindigkeit (Hinweis E 21.10.1994, 94/11/0280). Dies muß umsomehr dann gelten, wenn infolge eines Staus der Verkehr auf den Fahrstreifen der betreffenden Richtungsfahrbahn bereits zum Erliegen gekommen ist. In einer solchen Situation kann nicht ohne weiteres angenommen werden, das Befahren des Pannenstreifens entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung erfolge in dem betreffenden Bereich unter besonders gefährlichen Verhältnissen (hier: Der Lenkerberechtigte fuhr bei Schneefall auf dem Pannenstreifen 1613 m entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung bis zur nächsten Ausfahrt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999110351.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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