RS Vfgh 2000/10/4 G37/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.10.2000
beobachten
merken

Index

L1 Gemeinderecht
L1000 Gemeindeordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Allg
B-VG Art140 Abs1 / Allg
B-VG Art119a Abs6
Stmk GdO 1967 §100 Abs2

Leitsatz

Verfassungsrechtlich unbedenkliche Klarstellung in der Steiermärkischen Gemeindeordnung hinsichtlich der Verpflichtung der Aufsichtsbehörde zur Mitteilung der für die Aufhebung einer Verordnung maßgeblichen Gründe an die Gemeinde "spätestens" mit der Kundmachung

Rechtssatz

Zulässigkeit des aufgrund eines Antrags einer Gemeinde auf Aufhebung einer Verordnung der Aufsichtsbehörde von Amts wegen eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahrens; Legitimation der Gemeinde zur Antragstellung im Anlaßverfahren gegeben.

Gemäß Art119a Abs6 B-VG sind die Gründe für die Aufhebung der Verordnung der Gemeinde "gleichzeitig" mit der Aufhebung der Verordnung mitzuteilen. Aufgrund der Textierung des §100 Abs2 Stmk GdO 1967, nämlich durch die Erwähnung des Aufhebungsverfahrens (unter Einschluß der Mitteilungspflicht) im ersten Satz einerseits und des einer Aufhebung zwingend vorzuschaltenden Anhörungsverfahren im zweiten Satz andererseits ist gewährleistet, daß die im ersten Satz angeordnete Mitteilung von den Gründen der Aufhebung jedenfalls nicht schon in der im zweiten Satz erwähnten Anhörung der Gemeinde bestehen kann. Das Wort "spätestens" im ersten Satz des §100 Abs2 Stmk GdO 1967 kann daher - im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation - auf den Zeitraum zwischen der Beschlußfassung über die Aufhebungsverordnung und deren Kundmachung bezogen werden. Da Art119a Abs6 B-VG nicht näher regelt, welcher Zeitpunkt für die "Gleichzeitigkeit" der Bekanntgabe der zur Aufhebung einer Gemeindeverordnung führenden Gründe der maßgebliche ist, kommt jeder Zeitpunkt von der Beschlußfassung über die Aufhebung der Verordnung (womit die Gründe im Sinne der Vorjudikatur "unauswechselbar" festgelegt werden) bis zur Kundmachung der Aufhebungsverordnung in Betracht. Die Wendung, die Mitteilung über diese Gründe habe "spätestens" mit der Kundmachung zu erfolgen, erweist sich daher im Ergebnis als verfassungsrechtlich unbedenkliche Klarstellung.

(Anlaßfall: E v 04.10.00, V 1/97 - Aufhebung der Verordnung der Stmk Landesregierung vom 26.02.96, LGBl 66/1996).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Auslegung verfassungskonforme, Gemeinderecht, Aufsichtsrecht (Gemeinde), VfGH / Anlaßverfahren, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:G37.2000

Dokumentnummer

JFR_09998996_00G00037_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten