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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Liegt eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Übertretung gemäß § 37 Abs 1 FSG 1997 vor, haben die zur Vollziehung des FSG 1997 zuständigen Behörden auf Grund ihrer Bindung an rechtskräftige Bestrafungen bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit des Betreffenden vom Vorliegen einer bestimmter Tatsache gemäß § 7 Abs 3 Z 7 lit a FSG 1997 auszugehen. Liegt keine rechtskräftige Bestrafung vor und wird das Verfahren nicht gemäß § 38 AVG ausgesetzt, haben die zur Vollziehung des FSG 1997 zuständigen Behörden auf Grund der Ergebnisse eines mängelfreien Ermittlungsverfahrens zu beurteilen, ob der Betreffende ein Kraftfahrzeug ohne gültige Lenkberechtigung gelenkt hat. Die Behörden haben in einem solchen Fall die vom Betreffenden zu seiner Entlastung angebotenen Beweise zu beachten und die erforderlichen Ermittlungen selbst durchzuführen. Dieser Verpflichtung hat die Berufungsbehörde im Beschwerdefall nicht entsprochen, und zwar weil sie der Meinung ist, man könne DER VERWALTUNGSBEHÖRDE NICHT
ZUMUTEN, DIE GLEICHEN ERMITTLUNGEN DURCHZUFÜHREN WIE DIE
VERWALTUNGSSTRAFBEHÖRDE. Damit verkennt sie das Wesen der Vorfragenbeurteilung. Die selbständige Vorfragenbeurteilung ermöglicht nämlich kein gegenüber dem Verfahren in der Hauptsache vereinfachtes oder reduziertes Ermittlungsverfahren oder geringere Anforderungen an die Bescheidbegründung betreffend die Beweiswürdigung. Die Behörde, die eine Vorfrage selbständig beurteilen will, kann vielmehr erst nach Durchführung eines vollständigen Ermittlungsverfahrens erkennen, welcher Sachverhalt erwiesen ist. Sie hat ihre diesbezüglichen Erwägungen in der Bescheidbegründung darzulegen.
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Behandlung von Parteieinwendungen Ablehnung von Beweisanträgen Abstandnahme von Beweisen Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999110289.X01Im RIS seit
20.11.2000