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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Wird eine befristete Lenkberechtigung erteilt , so ist mit der Erlassung des betreffenden Bescheides dieses Verfahren abgeschlossen. Mit diesem Bescheid wurde die (materielle) Rechtslage insoweit gestaltet, als dem Betreffenden eine Lenkberechtigung für einen bestimmten Zeitraum erteilt wurde. Es ist in einem solchen Fall dem Besitzer der Lenkberechtigung überlassen, rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung zu stellen (vgl § 8 Abs 5 FSG 1997) oder ohne einen solchen Antrag die Lenkberechtigung durch Zeitablauf (§ 27 Abs 1 Z 2 FSG 1997) erlöschen zu lassen. Er kann einen Antrag auf Erteilung stellen, kommt aber nur dann in den Genuss der erleichterten Erteilung (dh ohne Einholung eines Gutachtens über seine fachliche Befähigung), wenn dieser Antrag vor Ablauf der im § 10 Abs 4 Z 1 FSG 1997 genannten Frist gestellt wurde. Einen Anspruch auf Erteilung einer neuen Lenkberechtigung ohne Einholung eines Gutachtens über seine fachliche Befähigung hat er nur, wenn der Antrag vor Ablauf der genannten Frist gestellt wurde. Das durch den Antrag auf (Wiedererteilung) Erteilung der Lenkberechtigung eingeleitete Verfahren ist ein selbstständiges (neues) Verwaltungsverfahren und nicht Teil jenes Verfahrens, in welchem dem Betreffenden eine befristete Lenkberechtigung erteilt worden war. Die Frist des § 10 Abs 4 Z 1 FSG 1997 ist demnach keine verfahrensrechtliche Frist. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen ihre Versäumung ist daher unzulässig.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000110081.X01Im RIS seit
11.07.2001