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43/01 Wehrrecht allgemeinNorm
WehrG 1990 §36a Abs3 Z1 idF 1996/788;Rechtssatz
§ 36a Abs 3 Z1 WehrG 1990 kann nur dahin verstanden werden, dass ein Aufschub nach dieser Gesetzesstelle nur bis zum Abschluss jener Ausbildung möglich ist, die in dem im Gesetz beschriebenen Zeitpunkt bereits begonnen worden ist. Dieses Ergebnis wird auch durch einen Vergleich des § 36a Abs 3 Z 1 WehrG 1990 mit § 14 Abs 1 ZDG idF der ZDG-Novelle 1996 bestätigt, in dem dies deutlicher (...
BIS ZUM ABSCHLUSS DER BEGONNENEN AUSBILDUNG ODER
BERUFSVORBEREITUNG ...) zum Ausdruck kommt (Hinweis E 24.8.1999, 99/11/0082).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000110072.X01Im RIS seit
18.05.2001