RS Vwgh 2000/4/11 2000/11/0072

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Veröffentlicht am 11.04.2000
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Index

43/01 Wehrrecht allgemein
44 Zivildienst

Norm

WehrG 1990 §36a Abs3 Z1 idF 1996/788;
ZDG 1986 §14 Abs1 idF 1996/788;

Rechtssatz

§ 36a Abs 3 Z1 WehrG 1990 kann nur dahin verstanden werden, dass ein Aufschub nach dieser Gesetzesstelle nur bis zum Abschluss jener Ausbildung möglich ist, die in dem im Gesetz beschriebenen Zeitpunkt bereits begonnen worden ist. Dieses Ergebnis wird auch durch einen Vergleich des § 36a Abs 3 Z 1 WehrG 1990 mit § 14 Abs 1 ZDG idF der ZDG-Novelle 1996 bestätigt, in dem dies deutlicher (...

BIS ZUM ABSCHLUSS DER BEGONNENEN AUSBILDUNG ODER

BERUFSVORBEREITUNG ...) zum Ausdruck kommt (Hinweis E 24.8.1999, 99/11/0082).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000110072.X01

Im RIS seit

18.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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