RS Vwgh 2000/4/11 99/11/0352

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Veröffentlicht am 11.04.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z2;
AVG §69 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1999/05/27 98/19/0243 2

Stammrechtssatz

Voraussetzung für das Vorliegen des Wiederaufnahmegrundes des § 69 Abs 1 Z 2 in Verbindung mit § 69 Abs 3 AVG ist, dass neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind, welche die Behörde ohne ihr Verschulden im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht berücksichtigen konnte.

Schlagworte

Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta Verschulden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999110352.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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