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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 Z2;Rechtssatz
Bei Beurteilung der Frage, ob die Bundespolizeidirektion ein (die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließendes) Verschulden daran getroffen hat, dass ein Vorfall im Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung (im vorliegenden Fall Wiedererteilung nach Ablauf einer befristeten Lenkberechtigung und Erteilung (Ausdehnung) für weitere Klassen) nicht berücksichtigt wurde, ist allein entscheidend, ob bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt vor der Erteilung der Lenkberechtigung durch Ausfolgen des Führerscheines erkennbar war, dass die Partei einen Tag zuvor Übertretungen begangen hat, die zur Verneinung seiner Verkehrszuverlässigkeit führen konnten. Ein derartiger Vorwurf kann der Behörde nicht gemacht werden, zumal die Anzeige bei der das Verfahren führenden Stelle unbestrittenermaßen erst nach Erteilung der Lenkberechtigung eingelangt ist. Der VwGH hat in seinem E 21.5.1995, 94/11/0337, ein Verschulden der Behörde - auch dort ging es um die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens nach Erteilung der Lenkberechtigung durch die Bundespolizeidirektion (Verkehrsamt) - auch dann verneint, wenn eine bereits drei Tage vor der Erteilung der Lenkberechtigung eingelangte Mitteilung betreffend eine Verwaltungsübertretung sich noch nicht in den Akten befunden hat und deshalb nicht berücksichtigt wurde. Vergleicht man den diesem E zugrunde liegenden Sachverhalt mit dem vorliegenden Beschwerdefall, muss auch hier das Verschulden der Behörde verneint werden, zumal die Mitteilung über die am Vortag begangenen Übertretungen vor der Erteilung der Lenkberechtigung im Verkehrsamt der Bundespolizeidirektion noch nicht einmal eingelangt war.
Schlagworte
Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta VerschuldenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999110352.X03Im RIS seit
11.07.2001