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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art18 Abs1;Rechtssatz
Zwar ist auf Grund des FSG 1997 bisher keine Verordnung ergangen, die nähere Bestimmungen zu Nachschulungen enthält, doch gelten die Bestimmungen der KDV über die Durchführung von Nachschulungen, demnach auch der § 29b KDV über die besondere Nachschulung weiter, weil die Bestimmungen des FSG 1979 über die Anordnung von Nachschulungen mit denen des KFG im Wesentlichen inhaltsgleich sind. Die Bestimmungen der KDV über die Durchführung von Nachschulungen finden daher nunmehr ihre gesetzliche Deckung im FSG 1997. Sie haben durch den Wechsel der gesetzlichen Grundlage nicht ihre Geltung verloren (Hinweis VfGH E 15.12.1999, V 56/99), zumal sich auch an der Zuständigkeit zur Erlassung derartiger Verordnungen durch das FSG 1997 nichts geändert hat.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4 Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999110338.X01Im RIS seit
11.07.2001