RS Vwgh 2000/4/11 99/11/0352

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.04.2000
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §1 Abs1;
StVO 1960 §1;
VwRallg;

Rechtssatz

Beim Bereich einer Tankstelle handelt es sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs 1 StVO (Hinweis E 10.3.1977, 227/76, und E 15.2.1991, 90/18/0182). Auf die Frage, wer Grundeigentümer ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Straße mit öffentlichem Verkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999110352.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten