RS Vfgh 2000/10/4 V59/98

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Veröffentlicht am 04.10.2000
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art18 Abs2
Halte- und ParkverbotsV des Magistrats der Stadt Wien vom 22.05.81 betr Wien 2. Taborstraße 14-16
StVO 1960 §43 Abs1 litb

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit eines Halte- und Parkverbots in Wien mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen; Verordnung nicht mehr erforderlich im Sinne des Gesetzes

Rechtssatz

Punkt 6.3 der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien vom 22.05.81, Z MA 46-V-2-62/80, im Zusammenhang mit der einen Bestandteil der Verordnung bildenden Beilage, womit in der Taborstraße ONr. 14 bis ONr. 16 ein Halte- und Parkverbot, Montag bis Freitag (werktags) von 16.00 bis 18.30 Uhr verordnet wurde, war gesetzwidrig.

Der Magistrat der Stadt Wien als gemäß §94d StVO 1960 zuständige Behörde hat die vorliegende Halte- und Parkverbotsverordnung am 29.11.95 gestützt auf §43 Abs1 litb StVO 1960 aufgehoben, weil er sie als nicht mehr erforderlich im Sinne dieser Bestimmung erachtete. Im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist nicht hervorgekommen, daß die Verkehrs- und Straßensituation oder die sonstigen örtlichen Gegebenheiten in der Taborstraße zwischen dem Zeitpunkt der Ortsverhandlung am 06.11.95 und dem Zeitpunkt der Übertretung durch die Berufungswerberin am 06.03.96 eine Veränderung erfahren hätten. Im Sinne des §43 Abs1 litb StVO 1960 und der dort festgelegten sachverhaltsmäßigen Voraussetzungen war daher die Halte- und Parkverbotsverordnung jedenfalls am 06.03.96 nicht mehr für Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage ... oder Beschaffenheit der Straße oder die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erforderlich.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Straßenpolizei, Halte(Park-)verbot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:V59.1998

Dokumentnummer

JFR_09998996_98V00059_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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