RS Vwgh 2000/4/11 98/11/0273

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Veröffentlicht am 11.04.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §19 Abs1;
FSG 1997 §24;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/11/0274

Rechtssatz

Im Beschwerdefall war ein persönliches Erscheinen des Besitzers einer Lenkberechtigung vor der Behörde weder dazu nötig, ihm das Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung zur Kenntnis zu bringen, noch dazu, ihm eine Möglichkeit einzuräumen, zu diesem amtsärztlichen Gutachten Stellung zu nehmen. Ob es für die Eintragung einer allfälligen Befristung der Lenkberechtigung in den alten Führerschein oder für die Mitgabe eines neu ausgestellten Führerscheines nach Unterschrift und Anbringung der selbsthaftenden Folie nach § 1 Abs 3 FSG-DV 1997 einer persönlichen Vorladung bedurft hätte, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, weil beim in Rede stehenden Verfahrensstand - vor Einräumung des Parteiengehörs zum amtsärztlichen Gutachten - eine derartige Eintragung bzw Neuausstellung noch gar nicht feststand und eine persönliche Ladung AUF VORRAT nicht NÖTIG und daher nicht mit § 19 Abs 1 AVG vereinbar ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998110273.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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