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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AZG §26 Abs1 idF 1994/446;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2000/11/0005 E 11. April 2000 2000/11/0056 E 11. April 2000Rechtssatz
Die Aufzeichnungen im Sinne des § 26 Abs 1 AZG haben im Lichte des § 26 Abs 6 AZG so beschaffen zu sein, dass sie jederzeit in der Betriebsstätte, in der die jeweiligen Arbeitnehmer beschäftigt werden, eingesehen werden können. Keinesfalls kann es aber genügen, dass die Aufzeichnungen nur in der Zentrale eingesehen werden können. Die mit der Novelle zum AZG BGBl Nr 446/1994 in den ersten Absatz des § 26 AZG eingefügten Wörter IN DER BETRIEBSTÄTTE dienen nach den Materialien (Ausschussbericht 1672 BlgNR 18.GP) der Bewältigung IN DER PRAXIS AUFTRETENDER PROBLEME BEI DER FÜHRUNG VON ARBEITSZEITAUFZEICHNUNGEN, die offenbar dadurch entstanden sind, dass Aufzeichnungen nicht an der Betriebsstätte, die gerade von Organen des Arbeitsinspektorates kontrolliert werden, geführt wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999110383.X01Im RIS seit
20.11.2000